Friedhofsordnung

Friedhofsordnung

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. 
Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig  ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Kirche angehören. 
Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleiben.


I. Allgemeines
  • § 1 Leitung und Verwaltung der Friedhöfe

    1) Der Friedhof in Markranstädt steht im Eigentum des Kirchenlehns Markranstädt.

    Friedhof und Kirchhof in Markranstädt-Quesitz stehen im Eigentum des Kirchenlehns Quesitz.

    Der Kirchhof in Markranstädt-Kulkwitz steht im Eigentum des Kirchenlehns Kulkwitz.

    Friedhof und Kirchhof in Leipzig-Miltitz stehen im Eigentum des Kirchenlehns Miltitz.

    Der Kirchhof in Leipzig-Lausen steht im Eigentum des Kirchenlehns Lausen.

    Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig.  

    Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. 

    2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand. 

    3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. 

    4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Leipzig. 

    5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

  • § 2 Benutzung des Friedhofes

    1) Der Friedhof Markranstädt, der Friedhof Quesitz, der Kirchhof Kulkwitz, der Waldfriedhof Miltitz und der Kirchhof Lausen sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinden

    Markranstädt und Leipzig hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

    Der Kirchhof Miltitz ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig sowie aller Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

    2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. 

  • § 3 Schließung und Entwidmung

    1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

    2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten 

    stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.

    3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

    4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. 

    5) Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen geschlossen / beschränkt geschlossen: Kirchhof Quesitz geschlossen. 

  • § 4 Beratung

    Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger / die 

    Friedhofsverwaltung wenden. 

  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof

    1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 

    2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet 

    a) in den Monaten März bis Oktober von 7 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit. 

    b) in den Monaten November bis Februar von 8 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit. 

    3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. 

    4)  Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 

    5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,

    a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren -  Kinderwagen, Rollstühle 

    und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, 

    b)   Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und 

    dafür zu werben, 

    c)   an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten 

    auszuführen, 

    d)   gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, 

    e)   Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen, 

    f)   Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen, 

    g)   den  Friedhof  und  seine  Einrichtungen  und  Anlagen  zu  verunreinigen  oder  zu  beschädigen, 

    Einfriedungen  und  Hecken  zu  übersteigen  und  Rasenflächen,  Grabstätten  und  Grab-

    einfassungen  unberechtigt  zu  betreten,  Blumen  und  Zweige  auf  fremden  Gräbern  und 

    außerhalb der Gräber zu pflücken, 

    h)   zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen, 

    i)   Hunde ohne Leine laufen zulassen; Hundekot ist zu beseitigen, 

    j)   außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, 

    k)  Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, 

    l)  Unkrautvernichtungsmittel,  chemische  Schädlingsbekämpfungs-  und  Reinigungsmittel  anzu-

    wenden. 

     

    6)  Die  Friedhofsverwaltung  kann  Ausnahmen  zulassen,  soweit  sie  mit  dem  Zweck  des  Friedhofes  und  der 

    Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung 

    einzuholen. 

  • § 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

    1)  Bildhauer,  Steinmetzen,  Gärtner,  Bestatter  und  sonstige  Gewerbetreibende  bedürfen  zur  Ausübung  der 

    entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofs-

    träger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. 

     

    2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht 

    zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. 

     

    3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung 

    in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer 

    und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein. 

     

    4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung 

    abgelegt haben. 

     

    5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet 

    werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend. 

     

    6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen 

    oder Verordnungen entgegenstehen. 

    7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung 

    seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. 

     

    8)  Die  Zulassung  erfolgt  durch  schriftlichen  Bescheid  und  Ausstellung  einer  Berechtigungskarte.  Die 

    zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die 

    Zulassung  und  der  Bedienstetenausweis  sind  dem  aufsichtsberechtigten  Friedhofspersonal  auf  Verlangen 

    vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.  

     

    9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen 

    die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 

    ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. 

     

    10)  Mit  Grabmalen  und  Grabbepflanzungen  darf  nicht  geworben  werden.  Grabmale  dürfen  daher  nicht  mit 

    Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von 

    max. drei Zentimetern oder Aufkleber/Plaketten mit max. Größe von 4cm x 6cm sind jedoch an der Seite oder 

    Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller 

    Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. 

     

    11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer 

    Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen 

    auf  dem  Friedhof  nur  vorübergehend  und  nur  an  Stellen  gelagert  werden,  an  denen  sie  nicht  stören.  Bei 

    Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den 

    früheren  Zustand  zu  bringen.  Die  Gewerbetreibenden  dürfen  auf  dem  Friedhof  keinerlei  Abraum  ablagern. 

    Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die 

    beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung 

    vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. 

     

    12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Werktage Montag bis Freitag in 

    der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Andere Zeiten bedürfen der vorherigen Absprache und Genehmigung der 

    Friedhofsverwaltung. 

  • § 7 Gebühren

    Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich 

    bestätigten Gebührenordnung erhoben. 

I. Bestattungen und Feiern
A Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier-und Leichenhallen
  • § 8 Bestattungen

    1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im 

    Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. 

     

    2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landes-

    kirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. 

     

    3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Ange-

    hörigen fest.  

     

    4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. 

    5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. 

     

    6) Bestattungen beginnen in der Friedhofskapelle/Kirche. 

  • § 9 Anmeldung der Bestattung

    1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes 

    für  die  Beurkundung  des  Todesfalles  oder  eines  Beerdigungserlaubnisscheines  der  Ordnungsbehörde 

    anzumelden.  Soll  die  Bestattung  in  einer  vorzeitig  erworbenen  Grabstätte  erfolgen,  ist  das  Nutzungsrecht 

    nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. 

     

    2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der 

    Bestattung  durch  die  antragstellende  Person  zu  unterzeichnen.  Ist  die  antragstellende  Person  nicht 

    nutzungsberechtigt  an  der  Grabstätte,  so  hat  auch  der  Nutzungsberechtigte  durch  seine  Unterschrift  sein 

    Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat 

    der  neue  Nutzungsberechtigte  durch  Unterschrift  die  Übernahme  des  Nutzungsrechts  in  der  Anmeldung 

    schriftlich zu beantragen.  

     

    3)  Wird  eine  Bestattung  nicht  rechtzeitig  mit  den  erforderlichen  Unterlagen  angemeldet,  so  ist  der 

    Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen 

    auszusetzen.  Werden  die  erforderlichen  Unterschriften  nicht  geleistet,  können  Bestattungen  nicht  verlangt 

    werden.

  • § 10 Leichenhalle/Leichenkammer

    aufgehoben 

  • § 11 Friedhofskapelle

    1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung. 

     

    2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der 

    Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, 

    verändert oder entfernt werden. 

     

    3) Die Kapelle kann auch für Aufbahrungen genutzt werden. Die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem 

    Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der 

    Bestattung endgültig zu schließen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, 

    wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken 

    entgegenstehen. 

     

    4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit 

    dem Friedhofsträger abzustimmen. 

  • § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

     

    Auf Friedhöfen, auf denen eine Kapelle vorhanden ist, ist diese für Bestattungsfeiern zu nutzen. 

    Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich 

    das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. 

  • § 13 Musikalische Darbietungen

    1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der 

    kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers. 

     

    2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der 

    vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. 

B Bestattungsbestimmungen
  • § 14 Ruhefristen

    1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder 

    vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre. 

     

    2) Bei der Verwendung von Hartholzsärgen (z.B. Eiche, Buche) verlängert sich die Ruhezeit auf 30 Jahre. 

  • § 15 Grabgewölbe

    1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht 

    zulässig. 

     

    2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen 

    Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage 

    zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend. 

  • § 16 Ausheben der Gräber

     1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen. 

     

    2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante 

    Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.  

     

    3)  Die  Gräber  für  Leichenbestattungen  müssen  voneinander  durch  mindestens  0,30  m  starke  gewachsene 

    Erdwände getrennt sein. 

     

    4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben 

    der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, 

    sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung 

    zu erstatten. 

  • § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

    1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter 

    und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis 

    zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. 

     

    2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig. 

     

    3)  Vor  Ablauf  der  in  dieser  Friedhofsordnung  festgesetzten  Ruhezeiten  darf  ein  Grab  nicht  wieder  belegt werden.   


    4) Wenn  beim  Ausheben  eines  Grabes  zur Wiederbelegung  Sargteile,  Gebeine  oder  Urnenreste  gefunden 

    werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste 

    Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname 

    für die erforderliche Zeit zu sperren. 

     

    5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung 

    des Friedhofsträgers zulässig.  § 18 Absatz 4 gilt entsprechend. 

  • § 18 Umbettungen

    1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 

     

    2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofs-

    trägers.  Bei  Umbettungen  von  Leichen  ist  die  vorherige  schriftliche  Genehmigung  des  Gesundheitsamtes 

    erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass 

    eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 

    erteilt  werden.  Umbettungen  aus  einer  Reihengrabstätte  in  eine  andere  Reihengrabstätte  des  gleichen 

    Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. 

     

    3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei 

    allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch 

    schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. 

     

    4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt 

    der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den 

    Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden 

    Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt. 

     

    5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an 

    der  eigenen  Grabstätte  sowie  an  Nachbargrabstätten  und  Anlagen  durch  eine  Umbettung  zwangsläufig 

    entstehen. 

     

    6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 

     

    7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen 

    Grabfeldes entsprechen. 

     

    8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen 

    oder behördlichen Anordnung. 

     

  • § 19 Särge und Urnen

    1) Särge sollen nicht länger als 2,05 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,65 m und 

    nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des 

    Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 

     

    2) Urnen sollen nicht höher als 30 cm und nicht breiter als 20 cm sein. Werden in Ausnahmefällen größere 

    Urnen gewünscht, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 

     

    3)  Särge,  Urnen  und  Überurnen  müssen  so  beschaffen  sein,  dass  die  chemische,  physikalische  oder 

    biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen 

    die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 

    4) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor 

    ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und 

    Überurnen  sowie  Totenbekleidung  müssen  zur  Vermeidung  von  Boden-  und  Umweltbelastungen  aus 

    Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-

    , PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder 

    Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.   

     

    Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. 

III. Grabstätten
A Allgemeine Bestimmungen
  • § 20 Vergabebestimmungen

    1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. 

    An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum 

    des Friedhofsträgers. 

     

    2)  Bei  Neuvergabe  von  Nutzungsrechten  muss  der  künftige  Nutzungsberechtigte  das  Nutzungsrecht  beim 

    Friedhofsträger beantragen. 

     

    3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an: 

     

    a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung 

    b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung  

    c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung 

    d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung 

    e) Partnerurnengrab für Aschenbestattung (§ 29a) 

     

    Auf den folgenden Friedhöfen werden eingeschränkte Nutzungsrechte vergeben an: 

     

    f) Friedhof Markranstädt - pflegevereinfachtes Erdreihengrab für Leichenbestattung (§ 28b) 

    g) Friedhof Markranstädt - pflegevereinfachtes Urnenreihengrab für Aschenbestattung (§ 28b) 

    h) Waldfriedhof Miltitz und Friedhof Markranstädt - Ruhegemeinschaft für Aschenbestattung (§ 28a) 

     

    4)  Die  Vergabe  aller  Nutzungsrechte  wird  abhängig  gemacht  von  der  schriftlichen  Anerkennung  dieser 

    Ordnung. 

     

    5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. 

     

    6)  Der  Nutzungsberechtigte  ist  verpflichtet,  dem  Friedhofsträger  Veränderungen  seiner  Wohnanschrift 

    unverzüglich  schriftlich  mitzuteilen.  Für  Schäden  oder  sonstige  Nachteile,  die  aus  der  Unterlassung  einer 

    solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. 

     

    7)  Der  Nutzungsberechtigte  hat  mit  Ablauf  der  Nutzungszeit  dem  Friedhofsträger  die  Grabstätte  in 

    abgeräumtem  Zustand  zu  übergeben.  Wird  die  Grabstätte  nicht  binnen  drei  Monaten  nach  Ablauf  der 

    Nutzungszeit  abgeräumt  übergeben,  so  werden  die  Arbeiten  vom  Friedhofsträger  auf  Kosten  der  bisher 

    nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche 

    Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht. 

     

    8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger. 

     

  • § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

    1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt 

    wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in 

    ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. 

     

    2)  Die  Grabstätten  müssen  nach  jeder  Bestattung  bzw.  nach  Erwerb  des  Nutzungsrechtes  unverzüglich, 

    spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden. 

     

    3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grab-

    stätte  selbst  anlegen  und  pflegen  oder  die  Friedhofsverwaltung  oder  einen  zugelassenen  Friedhofsgärtner 

    damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.  

     

    4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. 

    Das  gilt  insbesondere  für  Grabeinfassungen,  Grababdeckungen,  Grabmale  und  Blumen.  Die  Nutzungsbe-

    rechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend 

    gekennzeichneten  Abfallbehälter,  getrennt  nach  kompostierbarem  und  nicht  kompostierbarem  Material  ab-

    zulegen. 

     

    5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder 

    beseitigt werden.  

     

    6)  Die  Herrichtung,  Unterhaltung  und  Veränderung  der  gärtnerischen  Anlagen  außerhalb  der  Grabstätten 

    obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von 

    Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. 

     

    7) Nicht gestattet sind 

    a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung, 

    b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln   

        sowie Kochsalz bei der Grabpflege,  

    c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.), 

    d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie  

    e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen 

         Einrichtungen. 

    f) die Abdeckung der Grabstelle sowie der äußeren Randbereiche mit Kies, Sand, Platten, Steinen 

    und 

       ähnlichem Material 

     

    8) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung 

    anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm 

    sein. 

  • § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte

    1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach 

    schriftlicher  Aufforderung  des  Friedhofsträgers  die  Grabstätte  innerhalb  einer  festgesetzten  angemessenen 

    Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, 

    genügen  eine  öffentliche  Bekanntmachung  und  ein  sechswöchiger  Hinweis  an  der  Grabstätte  auf  die 

    Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.  

     

    2)  Kommt  der  Nutzungsberechtigte  nicht  fristgemäß  der  Aufforderung  bzw.  dem  Hinweis  nach,  kann  der 

    Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. 

     

    3) Der Friedhofsträger  ist  befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende  

    Hecken,  Bäume  und  Sträucher  zu  beschneiden  oder  zu  beseitigen,  falls  dies  zur  Erfüllung  des  Friedhofs-

    zweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten 

    zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 


     4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt 

    oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger 

    den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.  

  • § 22 Grabpflegevereinbarungen

    aufgehoben 

  • § 23 Grabmale

    1)  Grabmale  müssen  sich  in  die  Art  des  Friedhofes  bzw.  die  Art  des  jeweiligen  Gräberfeldes  einordnen. 

    Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des 

    Ortes abträglich ist. 

     

    2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder 

    liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grablager.  

    Auf Gräbern für Leichenbestattung mit stehendem Grabmal ist ein zusätzliches liegendes Grabmal, welches in 

    Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift dem Stehenden entspricht zulässig. 

    Bei liegenden Grabmalen soll nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal abgedeckt sein. 

     

    3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich oder größer als 2:1 sein. Bei mehrstelligen 

    Gräbern kann hiervon abgewichen werden. 

     

    4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen 

    bis 1,20 m Höhe 12 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe 

    ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. Liegende Grabmale müssen eine Mindeststärke von 10 cm auf-

    weisen. Holzgrabmale müssen ebenso wie Grabeinfassungen eine Mindeststärke von 5 cm aufweisen. 

     

    5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer 

    und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindest-

    abstand gesondert vor. 

     

    6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet. 

     

    7) Nicht zugelassen sind Lichtbilder und -gravuren auf dem Grabmal. 

  • § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

    1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmi-

    gung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller 

    hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.  

     

    2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: 

    a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über 

    Art  und  Bearbeitung  des  Materials,  über  Abmessungen  und  Form  des  Steins  sowie  über  Inhalt, 

    Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung.  

    Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit 

    verlangen.  Er  kann  ferner  verlangen,  dass  ihm  Proben  des  Materials  und  der  vorgesehenen 

    Bearbeitung vorgelegt werden. 

    b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole 

    im Maßstab 1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.  

    In  besonderen  Fällen  kann  die  Vorlage  eines  Modells  im  Maßstab  1:10  oder  das  Aufstellen  einer 

    Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 

    3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten 

    eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird 

    das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung 

    bereitgestellt.  

     

    4)  Die  Bildhauer  und  Steinmetze  haben  die  Grabmale  und  baulichen  Anlagen  nach  den  jeweils  geltenden 

    Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des 

    Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. 

     

    5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen 

    bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofs-

    träger.  Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.  

     

    6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres 

    nach der Genehmigung errichtet worden ist. 

     

    7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Fried-

    hofsmauer sind unzulässig. 

     

    8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holz Stele oder Kreuze für einen Zeitraum von zwei 

    Jahren aufgestellt werden. 

     

    9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden 

    sind,  ist  der  Friedhofsträger  berechtigt,  diese  nach  Ablauf  von  sechs  Wochen  nach  Benachrichtigung  des 

    Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 

     

    10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmi-

    gungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen. 

  • § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

    1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem 

    Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. 

     

    2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist 

    der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu 

    schaffen.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  die  Friedhofsverwaltung  auf  Kosten  des  Nutzungsberechtigten 

    notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.  

    Wird  der  ordnungsgemäße  Zustand  trotz  schriftlicher  Aufforderung  der  Friedhofsverwaltung  nicht  innerhalb 

    einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des 

    Nutzungsberechtigten  zu  veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon  zu  entfernen,  zu lagern  und  zur 

    Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.  

    Ist  der  Nutzungsberechtigte  nicht  bekannt  oder  nicht  ohne  besonderen  Aufwand  zu  ermitteln,  genügen  als 

    Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 

    sechs  Wochen  aufgestellt  wird.  Der  Nutzungsberechtigte  haftet  für  jeden  Schaden,  der  von  einem  nicht 

    verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann. 

     

    3)  Der  Friedhofsträger  prüft  nach  Beendigung  der  Frostperiode  im  Frühjahr  Grabmale,  Grabmalteile  und 

    sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit. 

  • § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

    1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, 

    die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie,  werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste 

    aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an 

    eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten 

    bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. 

    2)  Für  die  Erhaltung  von  Grabmalen  und  Grabstätten  nach  Absatz  1  können  Patenschaftsverträge 

    abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal 

    und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet. 

  • § 27 Entfernen von Grabmalen

    1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen 

    Anlagen  durch  den  Nutzungsberechtigten  -  nach  Einholung  eines  Beräumungsscheines  bei  der  Friedhofs-

    verwaltung - zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 

    nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, 

    sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungs-

    berechtigte. 

     

    2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit 

    vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.  

     

    3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26. 

B Reihengrabstätten 
  • § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

    1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach 

    einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 

     

    2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für: 

     

    a) Leichenbestattung, 

     

    Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m 

    Größe des Grabhügels: Länge 1,50 m, Breite 0,75 m, Höhe 0,15 m 

     

    b) Aschenbestattung 

     

    Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m 

     

    Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 

     

    3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden. 

     

    4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. 

    In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben. 

     

    5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend. 

      

    6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhe-

    zeit. Es kann nicht verlängert werden. 

     

    7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate 

    vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt. 

  • § 28a Ruhegemeinschaftsgrabstätten

    1)  Bei  den  Ruhegemeinschaftsgräbern  handelt  es  sich  um  Grabstätten  mit  einzeln  gekennzeichneten 

    Bestattungsstellen.  Für  die  Bestattung  im  Ruhegemeinschaftsgrab  werden  eingeschränkte  Nutzungsrechte 

    vergeben. Es gelten die für Reihengräber gültigen Ruhezeiten. 

     

    2) Ein Anspruch auf Bestattung im Ruhegemeinschaftsgrab besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet über 

    die Aufnahme in das Ruhegemeinschaftsgrab. 

     

    3) Die Namen der im Ruhegemeinschaftsgrab Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorge-

    sehenen Namensträger (Grabmal/Platte etc.) auf der Grabanlage genannt. 

     

    4)  Eine  individuelle  Bepflanzung  oder  andere  Kennzeichnung  der  unmittelbaren  Bestattungsstelle  ist  nicht 

    zulässig. Blumenschmuck kann in den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Behälter/Steckvase abgelegt 

    werden. 

     

    5) Die Herrichtung und Unterhaltung des Ruhegemeinschaftsgrabes obliegt dem Friedhofsträger. 

     

    6) Aus- oder Umbettungen aus dem Ruhegemeinschaftsgrab sind nicht gestattet. 

  • § 28b Pflegevereinfachte Reihengrabstätten

    1) Bei den pflegevereinfachten Reihengräbern für Särge und Urnen, handelt es sich um Grabstätten mit einzeln 

    gekennzeichneten Bestattungsstellen. Für die Bestattung im pflegevereinfachten Reihengrab werden einge-

    schränkte Nutzungsrechte vergeben. Es gelten die für Reihengräber gültigen Ruhezeiten. 

     

    2)  Ein  Anspruch  auf  Bestattung  im  pflegevereinfachten  Reihengrab  besteht  nicht.  Der  Friedhofsträger  ent-

    scheidet über die Aufnahme in das pflegevereinfachten Reihengrab. 

     

    3) Die Gräber sind namentlich gekennzeichnet und es besteht eine Grabmalpflicht mit folgenden Maßen. 

    Für Urnengräber: 

    - liegendes Grabmal max. Höhe x Breite 40cm x 40cm; min. Stärke 10cm; Aufstellung zentral-mittig 

    - stehendes Grabmal max. Höhe x Breite 70cm x 40cm; min. Stärke 12cm; Aufstellung 15 cm von der oberen 

    Grabkante entfernt auf der Pflanzfläche. 

    Wurde innerhalb eines Jahres nach Beisetzung kein Grabmal vom Nutzungsberechtigten gesetzt (Variante I), 

    wird ein liegendes Grabmal von der Friedhofsverwaltung aufgebracht, die Kosten hierfür trägt der Nutzungs-

    berechtigte. 

    Die Gräber werden in folgenden Varianten angeboten: 

     

    I.  ohne Grabmal von Friedhofsverwaltung (Grabmalpflicht von Nutzungsberechtigten nach Gestaltungs-

    vorschriften) 

     

    II.  liegendes Grabmal von Friedhofsverwaltung aus Syenit schwarz-grau o .rosa-grau Granit o. hell-grau 

    Granit. Die Kosten sind Bestandteil der Gebühr. 

       

    III.  stehendes Grabmal von Friedhofsverwaltung aus Syenit schwarz-grau o. rosa-grau Granit o. hell-grau 

    Granit rechteckig o. mit flacher Spitze o. flachen symmetrischen Bogen Die Kosten sind Bestandteil der 

    Gebühr. 

    Für Sarggräber: 

    - stehendes Holzgrabmal (Stele) die Gestaltung legt der Friedhofsträger fest. Die Kosten sind Bestandteil der 

    Gebühr.  Die  Aufstellung  des  Grabmals  erfolgt  für  die  Erdbestattung  min.15  cm  von  der  oberen  Grabkante 

    entfernt auf der Pflanzfläche. 

    4) Eine individuelle Bepflanzung/Gestaltung des pflegevereinfachten Reihengrabes ist nicht zulässig. Blumen 

    können  in  die  dafür  vom  Friedhofsträger  vorgesehenen  Steckvase  (ggf.  Pflanzschale)  gestellt  (bepflanzt) 

    werden. 

     

    5) Die Herrichtung und Unterhaltung des pflegevereinfachten Reihengrabes obliegt dem Friedhofsträger. 

     

    6) Aus- oder Umbettungen aus dem pflegevereinfachten Reihengrab sind nicht gestattet. 

     

C Wahlgrabstätten
  • § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

    1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall 

    ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und 

    deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann 

    auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. 

     

    2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für Aschenbestattung  

    1,0 m lang und 1,0 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 

     

    3) Wahlgrabstätten  werden als ein- und mehrstellige  Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahl-

    grabstätte  für  Leichenbestattung  darf  nur  eine  Leiche  bestattet  werden.  In  einer  mit  einer  Leiche  belegten 

    Wahlgrabstätte  können  zusätzlich  zwei  Aschen  bestattet  werden.  In  einer  einstelligen  Wahlgrabstätte  für 

    Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden. 

     

    4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige 

    im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, 

    Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber 

    hinaus  mit  Genehmigung  des  Friedhofsträgers  auch  andere  Verstorbene  bestattet  werden.  Grundsätzlich 

    entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird. 

     

    5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. 

    In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird 

    darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung 

    richtet. 

     

    6)  Bei  Ablauf  der  Nutzungszeit  kann  das  Nutzungsrecht  auf  Antrag  und  nur  für  die  gesamte  Grabstätte 

    verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über 

    den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten vorher durch schriftliche 

    Benach-richtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf 

    der betreffenden Grabstätte.  

     

    7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit 

    die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen 

    Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern. 

     

    8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach 

    bestimmten  Grabstätte  und  auf  Unveränderlichkeit  der  Umgebung,  wenn  dies  aus  Gründen  der  Friedhofs-

    gestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist. 

     

    9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch 

    den  Friedhofsträger  für  Leichenbestattungen  aufgehoben  werden,  um  die  Standsicherheit  von  Bäumen  zu 

    gewährleisten. 

     

    10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, 

    die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht. 

     

    11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf 

    der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.  

  • § 29a Partnerurnengrab

    1)  Das  Nutzungsrecht  an  einem  Partnerurnengrab  wird  nach  den  in  der  Friedhofsordnung  aufgestellten 

    Bedingungen auf Antrag vergeben. In einem Partnerurnengrab dürfen zwei Urnen bestattet werden. Die/Das 

    Ruhezeit/Nutzungsrecht  beträgt  20  Jahre.  Das  Nutzungsrecht  kann  verlängert  werden.  Das  Abräumen  des 

    Partnerurnengrabes erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit (min. 20 Jahre) durch die Friedhofsverwaltung. 

     

    2) Das Partnerurnengrab wird der Reihe nach vergeben und in 3 Bepflanzungsvarianten ohne Grabmal von der 

    Friedhofsverwaltung angeboten.  

     

    I.  ohne Wechselbepflanzung 

    II.  mit Wechselbepflanzung (Frühjahr-Sommer-Herbst)  

    III.  mit Wechselbepflanzung (Frühjahr-Sommer-Herbst-Winterabdeckung) 

     

    Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung je Reihe einheitlich bodendeckend bepflanzt. Eine individuelle 

    oder Wechselbepflanzung (außer Variante II+III) der einzelnen Gräber ist nicht vorgesehen. Die Gestaltung der 

    Wechselbepflanzungsfläche  (z.B.  rund,  rechteckig,  dreieckig,  quadratisch)  erfolgt  nach  Absprache  mit  der 

    Friedhofsverwaltung.  Nicht  zulässig  sind  sonstige  Zutaten,  die  die  Bepflanzung  auf  der  Grabstätte  beein-

    trächtigen. Für individuellen Blumenschmuck in Form von Sträußen (keine Kunstblumen) sind Steckvasen zu 

    nutzen. 

     

    3) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, bepflanzt und für die Dauer der Nutzungszeit 

    gepflegt. 

     

    4) Das Grabmal kann vom Nutzungsberechtigten bei einem zugelassenem Steinmetz nach Genehmigung der 

    Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben werden. Die Aufstellung des Grabmals erfolgt mindestens 15 cm von 

    der oberen Grabkante entfernt in der Pflanzfläche oder hat sich dem jeweiligen Gräberfeld einzuordnen. 

     

  • § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

    1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen. 

    Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungs-

    berechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich. 

     

    2)  Schon  bei  der  Verleihung  des  Nutzungsrechtes  soll  der  Erwerber  für  den  Fall  seines  Ablebens  seinen 

    Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag über-

    tragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. 

     

    3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-

    recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: 

     

    a)   auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe 

    vorhanden sind, 

    b)   auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, 

    c)   auf die Stiefkinder, 

    d)   auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 

    e)   auf die Eltern, 

    f)   auf die leiblichen Geschwister, 

    g)   auf die Stiefgeschwister, 

    h)   auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. 

    Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.  

     

    4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen 

    Bescheid bekannt zu geben. 

     

    5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit 

    Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der 

    Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit 

    Genehmigung des Friedhofsträgers möglich. 

     

    6)  In  den  in  Absatz  5  genannten  Fällen  hat  der  Rechtsnachfolger  dem  Friedhofsträger  den  beabsichtigten 

    Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen 

    Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht 

    verlangt werden. 

  • § 31 Alte Rechte

    1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet 

    sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. 

     

    2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter 

    Dauer  sowie  zeitlich  begrenzte  Nutzungsrechte,  deren  Dauer  die  in  §  29  Absatz  1  der  Friedhofsordnung 

    angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch 

    nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt.  Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt 

    Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung. 

D Grabmal-und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften
  • § 32 Wahlmöglichkeiten

    aufgehoben

  • § 33 und 34

    aufgehoben 

  • § 35 Grabmalgrößenfestlegung

    aufgehoben 

  • § 36 Material, Form und Bearbeitung

    aufgehoben 

  • § 37 Schrift, Inschrift und Symbol

    aufgehoben 

  • § 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

    aufgehoben 

  • § 39 Grabstättengestaltung

    aufgehoben 

IV. Schlussbestimmungen
  • § 40 Zuwiderhandlungen

    1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 a 

    Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes 

    veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeinde-

    satzung angezeigt werden. 

     

    2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2 wird nach  

    § 24 Absatz 3 verfahren. 

     

    3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4, (bezüglich Grabstättengestaltung) 7 und 8 wird nach § 21 a 

    verfahren. 

  • § 41 Haftung

    Der  Friedhofsträger  haftet  nicht  für  Schäden,  die  durch  nicht  ordnungsgemäße  Benutzung  des  Friedhofes, 

    seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. 

    Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. 

  • § 42 Öffentliche Bekanntmachung

    1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 

    öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. 

     

    2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch 

    Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Markranstädt (Markranstädt informativ) und Hinweis im Amtsblatt der Stadt 

    Leipzig. 

     

    3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme 

    aus in der Friedhofsverwaltung, Schulstraße 9, 04420 Markranstädt und ist auf der Internetseite www.kirche-

    markranstaedt.de einzusehen. 

     

    4) Außerdem werden Auszüge aus der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen 

    Änderungen zusätzlich durch Aushang in den Schaukästen auf den Friedhöfen bekannt gemacht. 

  • § 43 Inkrafttreten

    1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage 

    nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

     

    2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung treten die Friedhofsordnungen 

    der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Markranstädt vom  01.03.1998 

    der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Miltitz-Lausen vom 08.03.1995 

    der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Quesitz-Kulkwitz vom 01.09.1941  

    außer Kraft. 

Markranstädt, 18.03.2015
 
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land
Der Kirchenvorstand
gez. Pfarrer Michael Zemmrich                gez. Torsten Ifland
Vorsitzender                                               Mitglied
 
Kirchenaufsichtlich bestätigt:  Leipzig, den 21.04.2015
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Leipzig
gez. Schlichting
Oberkirchenrat 

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